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1642 - 1751
Im Zuge der Reformation sah es die Obrigkeit im Kanton Bern als ihre heilige Pflicht an, auch die Sitten des Volkes zu "reformieren": Da die Regierung aber unmöglich alle Aufgaben allein lösen konnte, wurde die Kirche zur Mitarbeit herangezogen. So entstand für die sittlichen Belange eine neue Behörde geistlich-weltlicher Art - das Chorgericht. Die Chorgerichtsmanuale (Protokolle) aus den Jahren 1642 bis 1751 zeigen, wie ernsthaft das Chorgericht seine Aufsicht handhabte. Die Berichte über die Chorgerichtsverhandlung in Wynau lösen im 20. Jahrhundert Schmunzeln und Heiterkeit aus. Hier einige Reminiszenzen:

"8. Marty 1663. Ist vor Chorgricht worden der Schluffi der Bäni Bub, wurd ihm fürgehalten, warum er so schlechtlich z`Kilch gange, hat sich verantwortet, er kömmi nit vo Hus wäge siner Husfrou die by ihm z`Hus seige, müss förchten sy verwaarlose ihm alles, wurde scharpff censuriert, gmant und busst. Verspricht Besserung."

Im 17. Jahrhundert kannte man keinen Lehrermangel; man konnte aus zahlreichen Bewerbungen eine Wahl treffen. Zum Schulmeister ernannt zu werden, war damals eine ganz besondere Ehre.
"1693, 22. Jan. war die Ehrbarkeit bininanderen, aber nüt straffwürdiges angezeigt worden. Freitag ist der Ehrsame bescheidene Matthias Koler zum Schulmeister alhier begehrt und angenommen worden, weil er an des alten Schulmeisters stell im Vorsingen in der Kirchen byss daher öfterens erschienen." "1694, 16. Mertzen hatten die pedenten zum Schulmeisterdienst ihr prob und Examen ausgestanden im Schloss Aarwangen vor dem hochwohllöblichen Landvogt und unseren Chorrichteren Caspar Huntziger, Jacob Kohler,Joh. Freyen Und Johann Ammen, und ist zum Schulmeister bestähtiget worden Daniel Kohler. Gott geb ihm seiens heiligen Geist gnad, das ers trewlich verrichten mög! Amen!"

Hatte ein neuzugezogener Einwohner versäumt, seinen Heimatschein aufzulegen, tönte es so: "1694, 26. Mertzen ist Esajas Wulschleger der Schmid in Morgenthal, weil er ein geraume Zeit als ein Hintersäss alhier gewohnet, vermahnet worden, einen Schein zu bringen von den Aarburgeren, dass er dort daheimen sige; sonst wird man ihn nit witeres hier dulden."