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Wenn Sie das Schweizer Bürgerrecht beantragen möchten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Insgesamt 12 Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs.

  • Vor Einreichen des Gesuchs mindestens zwei Jahre Wohnsitz ohne Unterbruch in der Einbürgerungsgemeinde.

Stellen Ehepaare das Gesuch gemeinsam, so muss lediglich eine der beiden Personen die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllen. Für die andere Person genügen insgesamt fünf Jahre Wohnsitz in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung. Die verkürzte Wohnsitzdauer kann jedoch nur geltend machen, wer seit mindestens drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft und ebenfalls ununterbrochen seit zwei Jahren in der Einbürgerungsgemeinde lebt.
Für die Berechnung der Frist von 12 Jahren wird die Zeit, in der die gesuchstellende Person zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gezählt. Ferner können nur Personen eingebürgert werden, welche:


  • in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert sind;

  • mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sind;

  • die schweizerische Rechtsordnung beachten, die öffentlichen und privaten Pflichten erfüllen und einen guten Ruf geniessen;

  • die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.

Zu beachten gilt es, dass sich AusländerInnen, welche noch nicht in den schweizerischen Registern registriert sind, vor der Gesucheinreichung beim zuständigen Zivilstandsamt registrieren lassen müssen. Erst danach können die Gesuchsformulare bei der Gemeindeverwaltung Wynau eingereicht werden.

Über erleichterte Einbürgerungen entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, Bundesamt für Migration Bern nach Anhörung des betroffenen Kantons.

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