Inhalt

Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.

Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn
  • die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder


  • die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.

Die betroffene Person kann Daten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gem. Art. 12 Abs. 3 ohne Nachweis eines schützenswerten Interessens sperren lassen.

Vorgehen
Im Online-Schalter ist das Formular "Datensperre“ auszudrucken, auszufüllen und der Einwohner- und Fremdenkontrolle Wynau (Schulhausstrasse 22, 4923 Wynau) unterschrieben zuzustellen.

Zugehörige Objekte

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