Inhalt

Die Verfassung und das Sozialhilfegesetz des Kantons Bern übertragen den Gemeinden den Auftrag, in Not geratenen Mitbürgerinnen und Mitbürgern, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen. Dabei soll nicht nur die materielle Bedürftigkeit, sondern auch deren Ursachen durch individuelle Beratung und Sozialhilfe behoben werden. Sozialberatung in der Gemeinde Wynau Personen, die in eine persönliche, finanzielle oder rechtliche Notlage geraten sind und in der Gemeinde Wynau Wohnsitz haben, können sich an den Regionalen Sozialdienst Aarwangen wenden. Beratung, Information und Vermittlung von Dienstleistungen wird allen Ratsuchenden erteilt. Finanzielle Hilfe wird nur gewährt, wenn sich eine Person in einer finanziellen Notlage befindet, die nicht durch andere Mittel behoben werden kann (Prinzip der Subsidiarität). Die Sozialhilfe wird anhand der kantonalen Sozialhilfeverordnung bemessen. Diese richtet sich nach den SKOS-Richtlinien. Die Richtlinien sichern Sozialhilfeberechtigten ein bescheidenes Auskommen zu. Die berufliche und soziale Integration hingegen wird stärker gefördert und zusätzlich honoriert. Kürzung von Sozialhilfe Bei grobem Verschulden der Bedürftigkeit, unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfe, Verzicht auf Einkommen, unkooperativem Verhalten und Nichteinhalten von Abmachungen und Weisungen kann die Sozialhilfe gekürzt werden. Ein Einstellen der Sozialhilfe kann auch erfolgen, wenn sich eine unterstützte Person wiederholt wehrt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder in ein Beschäftigungsprogramm einzutreten.
Rückerstattung von Sozialhilfe / Verwandtenunterstützungspflicht Im Prinzip ist jede Sozialhilfe zinsfrei rückzahlbar. Als Grundsatz gilt, dass die ehemals unterstützte Person die Rückerstattungen leisten kann, ohne sich deswegen in den Lebensgewohnheiten wesentlich einschränken zu müssen. Wurde die Sozialhilfe unrechtmässig bezogen oder auf Einkommen verzichtet, ist die Sozialhilfe sofort zurückzuerstatten. Sozialhilfe, die als Vorschuss für bevorstehende Versicherungsleistungen und Erbschaften ausgerichtet wird, kann bei Fälligkeit direkt beim Versicherer zurückgefordert werden. Sofern Eltern oder Kinder in guten finanziellen Verhältnissen leben, kann Verwandtenunterstützung geltend gemacht werden. Beschwerdemöglichkeit Wenn Sie mit Entscheiden oder mit der Arbeitsweise der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter des Regionalen Sozialdienstes nicht einverstanden sind, können Sie sich in erster Linie an die Stellenleitung wenden. Entscheide werden Ihnen mit beschwerdefähiger Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet.

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