Jede betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten sperren lassen, wenn sie ein schützenswertes Interesse nachweist.
Die Bekanntgabe ist trotz Sperre zulässig, wenn
- die verantwortliche Behörde zur Bekanntgabe gesetzlich verpflichtet ist oder
- die betroffene Person rechtsmissbräuchlich handelt.
Die betroffene Person kann Daten im Sinne von Art. 12 Abs. 2 und die systematisch geordnete Bekanntgabe der Daten gem. Art. 12 Abs. 3 ohne Nachweis eines schützenswerten Interessens sperren lassen.
Vorgehen
Im Online-Schalter ist das Formular "Gesuch um Sperrung der Datenbekanntgabe an Private“ auszudrucken, auszufüllen und der Einwohner- und Fremdenkontrolle Wynau unterschrieben zuzustellen.