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Für die Bewilligung von Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen (Parkkarten) ist im Kanton Bern das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) zuständig.

Ausstellen der Parkkarte
Die Parkkarte wird auf eine gehbehinderte Person, eine Organisation oder einen institutionalisierten Fahrdienst, welcher Gehbehinderte transportiert, ausgestellt.

Gültigkeit der Parkkarte
Die Parkkarte ist befristet und gilt in der Regel für ein Jahr. Es ist zu beachten, dass aus der bisherigen Erteilung einer Parkkarte nicht automatisch der Anspruch auf eine Erneuerung der Parkkarte abgeleitet werden kann.


Definition der Gehbehinderung
Eine erhebliche Gehbehinderung äussert sich darin, dass der gehbehinderten Person dauernd oder vorübergehend während mindestens 6 Monaten eine Fortbewegung zu Fuss nur bis ca. 200 m oder mit Hilfe einer Begleitperson bzw. mit besonderen Hilfsmitteln möglich ist. Hierbei handelt es sich um Gehbehinderungen, deren Ursache im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen kann.

Dauer
Die Parkkarte ist befristet. Sie gilt in der Regel für ein Jahr. Sie wird auf schriftliches Gesuch hin erneuert. Dem Erneuerungsgesuch ist ein Passfoto (eine Aufnahme ohne Kopfbedeckung oder Sonnenbrille und nicht älter als fünf Jahre) beizulegen. Das Erneuerungsgesuch ist einen Monat vor Ablauf der Gültigkeit der Parkkarte beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern einzureichen. Das Vorlegen eines aktuellen Arztzeugnisses bleibt vorbehalten.

Sanktionen
Der Missbrauch der Parkkarte oder die Missachtung der festgelegten Regeln kann eine Busse und den Entzug der Parkkarte nach sich ziehen.

Auskunft
Interessierte Personen wenden sich an das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt SVSA, Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen, Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern, Telefon 031 634 27 80.

https://www.svsa.sid.be.ch/de/start/fuehrerausweise/gesundheitspruefung/parkkarten.html

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