Inhalt

Alle Strassenanstösser werden ersucht, die Äste und andere Bepflanzungen alljährlich bis zum 31. Mai bzw. bis zum 31. Oktober und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.

Auf folgende Punkte müssen Sie beim Zurückschneiden Ihrer Bepflanzung (Bäume, Hecken und Sträucher) achten:
  • Der Lichtraum von 4.50 m Höhe über den Strassen und 2.50 m Höhe über den Geh- und Radwegen ist von Ästen frei zu halten.
  • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
  • An unübersichtlichen Strassenstellen, insbesondere bei Kurven, Einmündungen und Kreuzungen dürfen Bepflanzungen die Fahrbahn um 0.6 m nicht überragen.
  • Pflanzen bis zu einer Höhe von 1.20 m müssen einen Strassenabstand von 0.5 m ab Fahrbahnrand einhalten. Sind sie höher, müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden.
  • Bäume und grössere Äste sind zu beseitigen, welche den Witterungseinflüssen nicht genügend Wiederstand leisten und auf die Verkehrsfläche zu stürzen drohen.
  • Die Verkehrsflächen sind von heruntergefallenem Reisig und Laub zu reinigen.
  • Nicht genügend geschützte Stacheldrahtzäune müssen einen Abstand von 2 m vom Fahrbahnrand bzw. 50 cm von der Gehweghinterkante einhalten.
Eine optimale Sicht fördert die Verkehrsübersicht und die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Strassen sowie auf Geh- und Radwegen.

Fragen sind an die Gemeindeverwaltung Wynau zu richten.

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